Reihengrabstätten
Reihengrabstätten |
Informationen
- für Erdbestattungen
- sind grundsätzlich nur für die Bestattung eines Verstorbenen ausgewiesen
- In bestimmten Fällen kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Erdbestattung noch zusätzlich eine Urne zugebettet werden
- Nach insgesamt 20 Jahren ist die Grabstätte auf Kosten des Verfügungsberechtigten abzuräumen
- Kinderreihengräber entsprechend früher
- Eine Wiederverleihung des Rechts bzw. die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist nicht möglich