Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Wählerverzeichnis (Bundestagswahl) - Eintragung von Deutschen, die in Deutschland leben, beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.
Bürger und Bürgerinnen, die am 42. Tag vor der Bundestagswahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Gemeinde versendet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

Bei Bürgern und Bürgerinnen, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts.
Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Ihres Zuzugsorts stellen. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist grundsätzlich keine Umtragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks möglich. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn mit dem Umzug innerhalb der Gemeinde zusätzlich der Wechsel in einen anderen Wahlkreis verbunden ist.

Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.

Zuständige Stelle

die Zuzugs-Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung) haben

Hinweis: Wenn Sie ohne Wohnung sind, ist die Gemeinde zuständig, in der Sie den Antrag stellen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die

  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

Er muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vornamen und Familienname
  • Geburtsdatum
  • Genaue Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war, werden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

Fristen

Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl, also spätestens am 7. September 2025, stellen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Hinweise

Sie können das Wählerverzeichnis vom 8. September 2025 bis 12. September 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG):

  • Artikel 116 Absatz 1

Bundeswahlgesetz (BWahlG):

  • § 14 Ausübung des Wahlrechts
  • § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

Bundeswahlordnung (BWO):

  • §§ 14 - 24 Wählerverzeichnis

Freigabevermerk

07.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg