Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Gesetzliche Krankenversicherung - Zuzahlungsbefreiung beantragen
Für viele Leistungen, wie beispielsweise Medikamente, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung müssen Sie eine Zuzahlung leisten. Damit Sie finanziell nicht überfordert werden, gibt es eine Belastungsgrenze. Haben Sie die für Sie gültige Belastungsgrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.
Tipp: Eine genaue Auflistung der zuzahlungspflichtigen Leistungen finden Sie auf den Internetseiten vieler gesetzlicher Krankenkassen. Für viele Arzneimittel müssen Sie keine Zuzahlungen leisten.
Höhe der Belastungsgrenze:
- Pro Familie 2% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Zu diesem Familieneinkommen gehören alle finanziellen Einnahmen der versicherten Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden mitversicherten Familienangehörigen. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte fließen in die Berechnung ein.
- Schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung: 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Grenze gilt auch für Ihre familienversicherten Angehörigen. Eine Krankheit gilt als schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und zusätzliche Kriterien erfüllt sind.
Die auf ein Prozent reduzierte Belastungsgrenze erhalten Sie als chronisch kranke Person nur, wenn Sie der Krankenkasse eine vom Arzt ausgestellte Chronikerbescheinigung vorlegen.
- Kinder unter 18 Jahren: keine Zuzahlungen. Ausnahme: Fahrkosten.
Tipp: Viele Krankenkassen bieten auf ihren Internetseiten einen Zuzahlungsrechner, mit dem Sie Ihre Belastungsgrenze ermitteln können.
Zuständige Stelle
Ihre Krankenkasse
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie haben im aktuellen Kalenderjahr Ihre Belastungsgrenze erreicht.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse schriftlich beantragen, einige Krankenkassen bieten bereits digitale Befreiungsanträge. Belegen Sie mit Quittungen, dass Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben.
Hinweis: Für jede Zuzahlung bekommen Sie eine Quittung, die Ihre persönlichen Daten enthält, diese sollten Sie aufbewahren. Das gilt auch für die Quittungen Ihrer mitversicherten Familienangehörigen.
Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden können. Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, erhalten Sie von der Krankenkasse einen Befreiungsbescheid.
Hinweis: Haben Sie im laufenden Kalenderjahr bereits zu viele Zuzahlungen geleistet, bekommen Sie den Mehrbetrag von der Krankenkasse erstattet. Die Erstattung können Sie auch noch im Folgejahr beantragen.
Fristen
Wenden Sie sich an ihre Krankenkasse.
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise
- für die Freistellung von den Zuzahlungen für den Rest des Jahres: Quittungen über geleistete Zuzahlungen
- bei chronischer Krankheit: ärztliche Bescheinigung oder "Chronikerbescheinigung"
Kosten
Der Antrag und der Befreiungsbescheid sind kostenfrei.
Hinweise
Eine Besonderheit gibt es beim Zahnersatz: Bei einem niedrigen Einkommen kann Ihre Krankenkasse nach Vorlage des Heil- und Kostenplans einen zusätzlichen Betrag gewähren. Der Kostenanteil der Krankenkasse ist auf den doppelten Festzuschuss begrenzt.
Beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Kostenübernahme stellen, bevor mit der zahnärztlichen Behandlung begonnen wird. Den Heil- und Kostenplan erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt ebenfalls vor Beginn der Behandlung.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 61 Zuzahlungen
- § 62 Belastungsgrenze
Freigabevermerk
13.05.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg