Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Spätaussiedlerbescheinigung erhalten

Der Spätaussiedlerstatus entsteht nicht schon aufgrund des Aufnahmebescheids, sondern erst mit der Ausstellung einer "Spätaussiedlerbescheinigung". Diese erhalten Sie nach der Aufnahme in Deutschland.

Gleichzeitig erwerben Sie laut Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zuständige Stelle

das Bundesverwaltungsamt (BVA)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie erfüllen die Spätaussiedlereigenschaft.

Verfahrensablauf

Das Verfahren wird anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) in Friedland eingeleitet.

Während Ihres Aufenthalts in Friedland erhalten Sie einen Registrierschein, auf dem bestätigt wird, dass das Bescheinigungsverfahren eingeleitet wurde. Die Spätaussiedlerbescheinigung wird Ihnen dann später von dort aus an Ihren Wohnort nachgesandt.

Ehegatten oder Abkömmlinge, die im Aufnahmebescheid einbezogen wurden, erhalten eine "Bescheinigung als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers".

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Registrierschein

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Einzelfallbezogen

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes.

Rechtsgrundlage

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

  • § 4 Spätaussiedler
  • § 5 Ausschluss
  • § 7 Grundsatz
  • § 15 Bescheinigungen

Freigabevermerk

10.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg