Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Grundstückskaufvertrag notariell beurkunden lassen
Möchten Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen? Dann müssen Sie den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen.
Zuständige Stelle
ein Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie und der andere Vertragsteil haben sich über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis verständigt.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Notar oder eine Notarin beauftragen, den Vertrag zu beurkunden. Der Notar oder die Notarin entwirft den Vertrag, stimmt die Änderungswünsche ab und bringt Ihre Wünsche und die Wünsche der anderen Vertragspartei in eine rechtlich einwandfreie Form.
Danach wird der Vertrag im Beurkundungstermin beurkundet. Dazu müssen beide Vertragsparteien im Notariat erscheinen.
Hinweis: Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese Vollmacht muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein.
Bei der Beurkundung
- befragt der Notar oder die Notarin die Vertragsparteien über ihren Willen,
- klärt den Sachverhalt,
- belehrt sie über die rechtliche Tragweite des Geschäftes und
- gibt ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift über die Verhandlung wieder.
Der Notar oder die Notarin liest Ihnen und den weiteren zur Beurkundung erschienenen Personen anschließend die Niederschrift vor. Entspricht diese dem Willen der Parteien, wird sie anschließend von den Vertragsparteien sowie dem Notar oder der Notarin unterschrieben. Damit ist die Beurkundung des Kaufvertrags abgeschlossen.
Damit der Kaufvertrag wirksam beziehungsweise vollzogen werden kann, können nachträgliche Zustimmungen von Gerichten, Behörden oder Privatpersonen erforderlich sein. Der Notar oder die Notarin wird Sie darüber sowie über etwaige gesetzliche Vorkaufsrechte aufklären.
Das Eigentum geht nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf den die erwerbende Person über, sondern erst nachdem
- die Auflassung erklärt und
- die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen ist.
Der Notar oder die Notarin wird dabei einen Weg wählen, der gewährleistet, dass zum Schutz der Verkäuferin oder des Verkäufers das Eigentum erst übergeht, wenn der Käufer oder die Käuferin den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.
Zum Schutz des Anspruchs der Käuferin oder des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundstück kann im Grundbuch eine Eigentumsvormerkung eingetragen werden.
Fristen
Schließen Sie als Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmen (zum Beispiel einem Bauträger), muss der Notar oder die Notarin Ihnen den Vertragsentwurf im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Grundstücks. Sie sind damit vom Einzelfall abhängig. Auf der Internetseite der Bundesnotarkammer finden Sie weitere Informationen und Berechnungsbeispiele.
Weitere Kosten fallen an beim Grundbuchamt und gegebenenfalls bei mitwirkenden Behörden, beispielsweise für die Ausstellung von Vorkaufsrechtszeugnissen.
Hinweise
Der Notar oder die Notarin ist gesetzlich verpflichtet, Abschriften des Kaufvertrags zu übersenden
- dem Gutachterausschuss der Gemeinde zur Kaufpreissammlung und
- dem für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt.
Rechtsgrundlage
- § 311b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form)
- §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Kauf)
- § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Erwerb durch Einigung und Eintragung)
- § 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auflassung)
- §§ 8 - 16 Beurkundungsgesetz (BeurkG) (Niederschrift)
- §§ 17 - 21 Beurkundungsgesetz (BeurkG) (Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars)
- GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.07.2019 freigegeben.