Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Denkmalschutz - Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen

Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.

Dafür müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.

Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten.

Zuständige Stelle

Je nachdem, welche Bescheinigung Sie benötigen, ist eine der folgenden Stellen zuständig:

  • für den "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz":
    die untere Denkmalschutzbehörde. Untere Denkmalschutzbehörde ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
  • für den „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 g Einkommensteuergesetz"
    das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
  • Sofern Archive betroffen sind: das Landesarchiv Baden-Württemberg

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Maßnahmen müssen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein.

Begünstigt werden:

  • Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung)
  • Herstellung und Erhaltung selbstbewohnter Kulturdenkmale
  • Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht selbstbewohnten Baudenkmal
  • unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Möbel, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen)

Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt. Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.

Achtung: Die Bescheinigung ist nicht die einzige Voraussetzung, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung müssen Sie schriftlich beantragen.

Die Denkmalschutzbehoerde prueft, ob die Baumassnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind

  • zur Erhaltung des Gebaeudes als Baudenkmal oder
  • zu seiner sinnvollen Nutzung.

Die bescheinigten Aufwendungen koennen Sie ueber mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklaerung geltend machen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kostenaufstellung, nach Gewerken geordnet
  • Originalrechnungen, anhand der Kostenaufstellung durchnummeriert (Rechnungskopien können nicht anerkannt werden)
  • bei Wohnungseigentum:
    • Namen und Anschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer
    • Teilungserklärung, aus der die 1000/Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ersichtlich sind
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigung
    Aus dieser muss hervorgehen, dass die Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind.
  • wenn Sie Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" bezogen haben: entsprechende Nachweise

Kosten

je nach Höhe der bescheinigten Aufwendungen

Tipp: Genaue Angaben erhalten Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Umfang der Maßnahme.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.08.2018 freigegeben.