Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Als Arbeitgeber müssen Sie das zuständige Regierungspräsidium benachrichtigen, wenn eine Frau Sie informiert hat, dass sie schwanger ist.

Als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten unter anderem auch:

  • Ausbilder
  • Praktikumsleiter, beispielsweise an Universitäten und Hochschulen beziehungsweise Berufsschulen
  • Schulleiter
  • Träger von Behindertenwerkstätten

Stillt eine Frau und Sie haben die vorherige Schwangerschaft nicht gemeldet, müssen Sie ebenfalls die zuständige Stelle informieren.

Beispielsfälle: Eine Frau nimmt nach einer längeren Pause wieder ihre Tätgigkeit bei Ihnen auf oder fängt bei Ihnen neu an.

Damit dies möglich ist, sollen Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren, auch um den ihnen zustehenden Schutz des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können.

Sie können eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.

Zuständige Stelle

das Regierungspräsidium, in dem der Beschäftigungsort der Frau liegt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Frau ist schwanger oder stillt und:

  • hat bei Ihnen ein Beschäftigungsverhältnis (Das gilt unabhängig von der Arbeitszeit und auch für Minijobs),
  • macht bei Ihnen eine Ausbildung oder ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung,
  • macht bei Ihnen als Schülerinnen oder Studentinnen ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung oder des Studiums,
  • arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder
  • ist in Heimarbeit beschäftigt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Beschäftigung online mitteilen möchten:

  • Nutzen Sie den bereit gestellten Onlinedienst.
  • Füllen Sie alle Felder aus.
  • Schicken Sie die Mitteilung ab.

Wenn Sie die Beschäftigung schriftlich mitteilen möchten:

  • Nutzen Sie das angebotene Formular.
  • Füllen Sie es aus.
  • Schicken Sie es per Post an die zuständige Stelle. Eine E-Mail empfiehlt sich aus Datenschutzgründen nicht.

Fristen

Sofort, nachdem die Frau Sie über die Schwangerschaft oder das Stillen informiert hat.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

12.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg