Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Baumfällgenehmigung beantragen
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“
Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (zum Beispiel mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.
In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal
Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.
3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Dieses Verbot gilt nicht
- für Bäume im Wald,
- in Kurzumtriebsplantagen und
- auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.
Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem
- Flächen des Erwerbsgartenbaus,
- private Zier- und Nutzgärten,
- Kleingartenanlagen,
- Rasensportanlagen oder
- öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).
b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten.
Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (zum Beispiel Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören.
Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie zum Beispiel beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.
Zuständige Stelle
Ihre Gemeinde/Stadt oder Ihr Landratsamt (Bereich Naturschutz)
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden.
Verfahrensablauf
Setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde/Stadt oder Ihrem Landratsamt (Bereich Naturschutz) in Verbindung bei Fragen
- zum Schutzstatus,
- zu Genehmigungen beziehungsweise
- Ausnahmen.
Fristen
möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung
Erforderliche Unterlagen
Angaben zum Baum, Standort und so weiter
Kosten
abhängig vom Antrag
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 28 Naturdenkmäler
- § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
- § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)
- § 30 Naturdenkmale
- § 31 Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 70
- § 78
- § 81
- § 82
Freigabevermerk
24.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg