Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Anerkennung eines ausländischen Lehrerdiploms beantragen

Wenn Sie als Lehrkraft in Baden-Württemberg tätig werden möchten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbenen Abschlüsse vorher anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren werden Ihre individuellen Qualifi­kationen mit einer baden-württembergischen Lehramtsausbildung verglichen.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Tübingen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, mit der Sie in Ihrem Herkunftsland im öffentlichen Schuldienst arbeiten dürfen.

Hinweis: Sie brauchen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Notwendig sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Möglich ist auch das Niveau C1 (GER) verbunden mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprachkolloquium. Dies ist eine Voraussetzung für die die Einstellung als Lehrkraft. Das Regierungspräsidium Tübingen empfiehlt daher, frühzeitig einen Sprachkurs abzuschließen und ein entsprechendes Dokument mit dem Anerkennungsantrag oder nachträglich vorzulegen.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung schriftlich oder digital
  • Nutzen Sie das zur Verfügung gestellte Formular.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.

Das Regierungspräsidium kann folgende Entscheidungen treffen:

  • Es erkennt Ihren Lehramtsabschluss an.
  • Es stellt fest, dass Ihr Lehramtsabschluss wesentliche Unterschiede zu einer baden-württembergischen Lehramtsbefähigung aufweist:
    • Wenn Sie nur ein Fach studiert haben, müssen Sie ein zweites Fach an einer Hochschule nachholen oder die Kenntnis der wissenschaftlichen und didaktischen Inhalte eines zweiten Faches in einer Prüfung nachweisen.

Ist Ihre schulpraktische Ausbildung unterschiedlich zu der in Baden-Württemberg gewesen und Sie können dies auch nicht durch Berufserfahrung im Umfang von drei Jahren ausgleichen, ist eine Prüfung oder ein bis zu 12-monatiger Lehrgang notwendig. Die Entscheidung, ob Sie das eine oder das andere machen, treffen Sie.

Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang finden an den für die einzelnen Schularten zuständigen Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte statt.

Sobald die Nachweise über den Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erbracht worden sind, erkennt das Regierungspräsidium Ihren Lehramtsabschluss als gleichwertig an.

Als Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Fristen

keine

Sollten Sie sich zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der schulpraktischen Ausbildung für einen Anpassungslehrgang entscheiden, müssen Sie dies bis jeweils spätestens 1. August der Anerkennungsstelle bei Regierungspräsidium Tübingen mitteilen.

Der Anpassungslehrgang beginnt

  • für die Lehrämter Gymnasium bzw. berufliche Schulen nach den Weihnachtsferien und
  • für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I sowie Sonderpädagogik im Februar.

Erforderliche Unterlagen

  • Allgemeine Hochschulreife
  • Lehramtsdiplom, Zeugnis, Unterrichtserlaubnis mit Notenaufstellung
  • Studienindex, „Diploma Supplement“,„Transcript of Records"
  • Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft nach abgeschlossener Lehrerausbildung
  • Geburtsurkunde
  • Reisepass
  • soweit vorhanden
    • Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde
    • Aufenthaltsgenehmigung

Eine Bearbeitung kann nur mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sowie mit den vollständig vorgelegten Unterlagen erfolgen. Gerne können Sie uns Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Dokumenten elektronisch übermitteln. In diesem Falle schicken Sie uns den Antrag und die amtlich beglaubigten Übersetzungen an folgende Adresse: .

Bitte beachten Sie, dass hier nur PDF-Dateien akzeptiert werden können. Als PDF senden Sie uns bitte das eingescannte Original und, sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die deutsche amtlich beglaubigte Übersetzung zu und beschriften die einzelnen PDFs mit einer Bezeichnung des jeweiligen Inhalts.

Sie können uns Ihren Antrag und Ihre Unterlagen auch per Post zusenden. In diesem Fall senden Sie uns Kopien Ihrer Originaldokumente und, sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die Kopien der amtlich beglaubigten Übersetzungen.

Legen Sie Ihrem Antrag keine Originaldokumente bei!

Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt werden. Die Vorlage der Originale kann verlangt werden.

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Kosten

zwischen EUR 50,00 und EUR 300,00

Bearbeitungsdauer

längstens drei Monate

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

24.09.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg